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Berichtigungspraxis Zoll
Berichtigungspraxis Zoll: Chance EVV Import und ZAZ nutzen

Fertig ist die Praxis, wo die Zollstelle einen offensichtlichen Fehler flexibel und wirtschaftsfreundlich korrigert hat:

Das Bundesgericht (BGer)1 und Bundesverwaltungsgericht (BVGer) haben die von der Eidg. Zollverwaltung (EZV) angewendete Berichtigungspraxis nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG als rechtlich falsch gerügt. Änderungen der Veranlagung seien dabei zwingend im Berichtigungsverfahren zu beantragen und die Gesuche in jedem Fall förmlich durch die Zollstelle abzuschliessen.

Importeure werden durch diese Publikmachung und Verschärfung darauf aufmerksam gemacht, dass

  • Veranlagungsverfügungen berichtigt werden können
  • diese einer Überprüfung bedürfen 
  • die Zusammenarbeit mit dem Verzoller/Spediteur ein zu gestaltender Prozess ist

Herausforderungen Berichtigungsverfahren: Die Herausforderung besteht darin, die Berichtigungsfrist einzuhalten. Bei Firmen ohne eigenes ZAZ (Zollkonto) kann dies eine Herausforderung werden, da Zollbelege erst mit der Speditionsrechnung antreffen.

Dies spricht für die elektronische Zollabwicklung und das EDV-Obligatorium der Zollverwaltung per März 2018:

Denn mit dem elektronischen EVV-Bezug ist die Frist realistisch umsetzbar. Nutzen Sie daher die Gelegenheit des elektronischen Bezugs der EVV Import aus und setzen Sie auf ein eigenes ZAZ Zollkonto!

Claudia Feusi, Zollschule.ch
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