Veröffentlicht in Warenursprung

Im Fussball wie beim Warenursprung ist die Wahl des richtigen Platzes entscheidend. Und wer nicht verlieren will, muss das Positionsspiel beherrschen. Im folgenden Beitrag lesen Sie, wie Unternehmen siegreich sein können respektive was sie unter anderem beachten müssen, um von Zollpräferenzen zu profitieren. 

Eine Fussballmannschaft, die sich für ein Auswärtsspiel auf dem falschen Platz einfindet, wird das Spiel in der Regel forfait verlieren. Genauso kann ein Ausführer, der sich bei der Ursprungsbeurteilung auf dem falschen Platz – sprich: im falschen Freihandelsabkommen – befindet, nur verlieren. Eine erfolgreiche Elf muss ausserdem das Positionsspiel beherrschen. Besetzen z. B. die Verteidiger ihre Positionen nicht richtig, muss sie damit rechnen, Tore zu kassieren und das Spiel zu verlieren. Auch im Ursprung sind die richtigen Positionen (sprich HS-Nummern, respektive Tarifnummern) matchentscheidend.

Diese beiden Grundsätze sind von fundamentaler Wichtigkeit, wie das nachstehende Beispiel aufzeigt.

Die richtige Position finden

Ein Schweizer Unternehmen möchte neu Getränke oder Getränkegrundstoffe exportieren. Zur Beurteilung, ob seine Produkte ausreichend bearbeitet sind, um als Ursprungsware zu gelten und damit im Bestimmungsland von einer Zollpräferenz zu profitieren, muss die Firma die Tarifeinreihung seiner Erzeugnisse kennen. Nur mit der richtigen Position lässt sich die richtige Listenregel bestimmen. Nicht alkoholhaltige Getränke oder Getränkegrundstoffe werden je nach Zusammensetzung etc. zumeist in die Positionen 2009, 2106 oder 2202 eingereiht.

Im Abkommen mit der EU lauten die Listenregeln für die Nummern 2009 und 2106 wie folgt: 

2009: (Fruchtsäfte)
Positionssprung und Wert der Vormaterialien des Kapitels 17 (Zucker) darf 30 % nicht übersteigen. 

2106: (Andere Nahrungsmittelzubereitungen)
Positionssprung und Wert der Vormaterialien des Kapitels 17 (Zucker) darf 30 % nicht übersteigen. 

Die Listenregeln dieser beiden Positionen lauten zwar gleich, trotzdem ist auch hier die richtige Tarifeinreihung von ausschlaggebender Bedeutung. Bei der Herstellung einer Ware der Nummer 2106 darf ein Apfelsaft der Nummer 2009 als Vormaterial verwendet werden (Positionssprung 2009 > 2106). Bei einer Fruchtsaftmischung der Nummer 2009 wird hingegen die Verwendung des gleichen Apfelsaftes der Nummer 2009 nicht toleriert, denn es erfolgt kein Positionssprung (2009 > 2009). Um den Positionssprung zu erfüllen, müssten z.B. unverarbeitete Äpfel der Nummer 0808 als Vormaterial verwendet werden. Ein schlechtes Positionsspiel führt somit möglicherweise in eine unnötige Niederlage.

Die Listenregel für Erzeugnisse der Nummer 2202 lautet: 

2202: (Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aro- matisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Nr. 2009) 
Positionssprung und Wert der Vormaterialien des Kapitels 17 (Zucker) darf 30 % nicht übersteigen und alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) müssen Ursprungswaren sein. 

Es liegt auf der Hand, dass auch hier die Listenregel unterschiedlich ist und bei irrtümlicher Anwendung zu falschen Ursprungsresultaten führen kann.
Im Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan lauten die Listenregeln völlig anders: 

2009.90: (Mischungen von Fruchtsäften)
Positionssprung auf Kapitelebene und Wert der Vormaterialien darf 60 % nicht übersteigen.

2106:
Positionssprung auf Kapitelebene und Wert der Vormaterialien darf 45 % nicht übersteigen. 

2202: 
Positionssprung und Wert der Vormaterialien darf 55 % nicht übersteigen. 

Es ist offensichtlich, dass auch im Abkommen mit Japan unterschiedliche Regeln für die verschiedenen Getränke bestehen. Nur die richtige Tarifeinreihung führt zur richtigen Listenregel und damit zur korrekten Ursprungsbeurteilung oder: Nur ein gutes Positionsspiel führt zum Erfolg. 

UNTERSCHIEDLICHE REGELN

Das Unternehmen führt eine Ursprungsbeurteilung anhand des Freihandelsabkommens mit der EU durch. Es kommt dabei zum Schluss, dass die von ihm hergestellten Erzeugnisse keine Ursprungswaren im Sinne dieses Abkommens sind, weil mehr als 30 Wertprozent südamerikanischer  Rohrzucker verwendet wurde. Es wäre nun völlig falsch, anzunehmen, die Situation bei einer Ausfuhr nach Japan stelle sich automatisch gleich dar. Dies wäre anhand der Listenregeln im Abkommen mit Japan neu zu prüfen. Wählt das Unternehmen das falsche Freihandelsabkommen, kann dies somit zu einer unerwünschten Forfait-Niederlage führen.

LISTENREGELN: FÜR VORMATERIAL OHNE URSPRUNG

Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass sich die Listenregeln immer nur auf die Vormaterialien ohne Ursprung beziehen. Das heisst zum Beispiel, dass bei einer Ausfuhr in die EU ein Vormaterial mit EU-Ursprung die Listenregel nicht zu erfüllen braucht (sprich: wie ein Vormaterial mit Schweizer Ursprung behandelt werden kann = bilaterale Kumulation). Um beim Vergleich mit dem Fussball zu bleiben: Der ausländische Spieler wird wie ein Schweizer Spieler behandelt. Wird die gleiche Ware hingegen z.B. nach Japan ausgeführt, gilt das Vormaterial aus der EU als Nicht-Ursprungsware und muss die Listenregel erfüllen (da im Abkommen mit Japan nicht mit Ursprungswaren der EU kumuliert werden kann). 

AUCH IM URSPRUNG SIND DIE RICHTIGEN POSITIONEN (SPRICH HS-NUMMERN, RESPEKTIVE TARIFNUMMERN) MATCHENTSCHEIDEND.

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bcon_ronny