Veröffentlicht in Compliance

LibyenDer Bundesrat hat am 30. März 2011 eine Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen erlassen. Damit setzt die Schweiz die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrates (Resolutionen 1970 und 1973) sowie die darüber hinausgehenden Massnahmen der Europäischen Union um. Die Verordnung enthält folgende Zwangsmassnahmen:

 Handelsbeschränkungen

  • Lieferverbot für Rüstungsgüter (Art. 1 Abs. 1)
  • Lieferverbot für Güter, die zur internen Repression verwendet werden können (Art. 1 Abs. 2)
  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rüstungs- und Repressionsgütern sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen (Art. 1 Abs. 3)
  • Verbot der Beschaffung von Rüstungs- und Repressionsgütern aus Libyen (Art. 1 Abs. 4)

 Finanzsanktionen (Sperrung von Vermögenswerten)

  • Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen (Art. 2 Abs. 1 sowie Anhänge 2 und 3)
  • Verbot der Überweisung und der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Art. 2 Abs. 2 sowie Anhänge 2 und 3)
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte (Art. 8)

 Ein- und Durchreiseverbot

  • Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Personen (Art. 4 Abs. 1 sowie Anhänge 4 und 5)
Avatar
bcon_ronny