Dokument WuPAm 1. Juli 2012 ist die neue Verordnung in Kraft getreten. Nebst Bestimmungen für alle Ausführer enthält sie einen eigenen Abschnitt über das vereinfachte Verfahren für Ermächtigte Ausführer. Dies soll der tatsächlichen Bedeutung des Ermächtigten Ausführers gerecht werden. In der alten Verordnung fand sich nur ein kleiner Vermerk zum vereinfachten Verfahren. 

Es ist – im Interesse der Wirtschaft – ein Anliegen des Zolls, in allen kommenden Freihandelsabkommen (FHA) das vereinfachte Verfahren für Ermächtigte Ausführer aufzunehmen. Bei künftigen Partnerstaaten, welche das vereinfachte Verfahren für Ermächtigte Ausführer noch nicht kennen, soll die Verordnung helfen, das nötige Vertrauen in dieses System aufzubauen.

In der VAU sind die Voraussetzungen, das Erteilen von Bewilligung, die Rechte und Pflichten sowie der Entzug free casino online gambling der Bewilligung geregelt. Sie basiert im Wesentlichen auf den schon bis anhin durch den Zoll angewandten Grundsätzen. Trotzdem enthält die Verordnung einige Neuerungen, welche in dieser Form bis anhin nicht bestanden, z.B.:

  • Der Ermächtigte Ausführer muss organisatorisch und fachlich verantwortliche Personen bezeichnen
  • Die verantwortliche Personen müssen die nötigen Fachkenntnisse aufweisen und sich weiterbilden
  • Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden
  • Der Ermächtigte Ausführer unterstützt die Zollverwaltung bei der Risikoanalyse
  • Die Zollverwaltung kann die Ermächtigten Ausführer fachlich unterstützen

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass nach altem Recht erteilte Bewilligungen ihre Gültigkeit behalten. Wenn eine Zollkreisdirektion feststellt, dass ein Ermächtigter Ausführer die neurechtlichen Bedingungen nicht (mehr) erfüllt, wir sie ihm eine angemessene Frist gewähren, diese wieder zu erfüllen.

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bcon_ronny