e-dec Ausfuhr unter 1’000.– Franken? Ja/nein?

Erhalten Sie für Ihre Ausfuhrsendungen mit einem Warenwert bis zu Fr. 1000.– keine Ausfuhrveranlagungsverfügung mehr?

Seit Anfang 2008 verzichten viele Kurrierdienstleister darauf, für Sendungen mit einem Warenwert bis zu Fr. 1000.– eine ordentliche Ausfuhrzollanmeldung zu erstellen. Dieser Verzicht erfolgt wahrscheinlich gestützt auf Ziffer 541 der Wegleitung zur Mehrwertsteuer 2008, die folgendes festhält:

Bei Ausfuhrsendungen (z.B. durch Speditions- oder Kurierfirmen oder durch die Schweizerische Post) kann für die Steuerbefreiung auf die Veranlagungsverfügung der EZV verzichtet werden, sofern der Wert der einzelnen Sendungen nicht mehr als 1’000 Franken beträgt. Der Exporteur muss in diesen Fällen die Steuerbefreiung einwandfrei anhand seiner Geschäfts- unterlagen (z.B. Bestellung, Rechnungskopie, Liefervertrag, Zahlungsbeleg) sowie anhand sämtlicher vom Beförderungsunternehmen erhaltener Dokumente (z.B. Beförderungsauftrag, Abholbestätigung, Rechnung, Zahlungsbeleg, Postempfangsschein, Aufgabeverzeichnis) belegen können. Erfolgt die Ausfuhr von Gegenständen durch den Exporteur selbst (sog. Werkverkehr), ist der Ausfuhrnachweis mit einer Veranlagungsverfügung der EZV zu erbrin- gen (s. jedoch Z 549).

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Mehrwertsteuerbestimmung und nicht um eine Zollbestimmung handelt.

Gemäss den Bestimmungen des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) muss nämlich für jede Ausfuhrsendung eine Ausfuhrzollanmeldung eingereicht werden. Die Ausfuhrzollanmeldung kann ordentlich (mit NCTS oder e-dec-Export) oder vereinfacht erfolgen.

Voraussetzungen für die vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung sind:

  • Es handelt sich um Handelswaren mit einem statistischen Wert von weniger als Fr. 1’000.–; und
  • Eigenmasse: weniger als 100 kg; und/oder
  • Stück Kapitel 91: weniger als 10 Stück; oder
  • Stück andere und übrige Masseinheiten: weniger als 100
  • Es handelt sich um Nichthandelswaren (Umfang und Wert der Nichthandelswaren bleiben für die Beurteilung unberücksichtigt).

Von der vereinfachten Zollanmeldung ausgeschlossen sind Waren:

  • die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
  • für die nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes anzuwenden sind;
  • für die ein Antrag auf Rückerstattung für ausländische Rückwaren, der Lenkungsabgabe VOC, der Alkoholabgaben, der Biersteuer, der Tabaksteuer oder ein Antrag auf Ausfuhrbeiträge bzw. auf Zollbegünstigung im Veredelungsverkehr geltend gemacht wird.
  • Für solche vereinfacht angemeldete Ausfuhrsendungen stellt die Zollverwaltung keine Veranlagungsverfügungen aus. Dies im Gegensatz zu den ordentlich angemeldeten Sendungen. 

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